§ 51 Sachleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 51 Sachleistungen — LBG 1998
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
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