§ 51 § 51Sachleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 51 § 51Sachleistungen — LBG 1998
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.