Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 51 § 51Sachleistungen
…§ 51 Sachleistungen Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.…
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