(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn
a) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Tirol besteht und
b) keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
a) Karenzurlaub oder Karenz,
b) gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
d) unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,
e) Suspendierung,
f) Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder
g) Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3e § 3e
…1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H. (2) Während der Dienstleistungszeit besteht der…
§ 22 § 22
…in Geltung gestandenen Bestimmungen zur Zahlung eines Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat, c) der Beamte im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d eine Freistellung in Anspruch genommen hat oder d) der Beamte eine Bildungsfreistellung nach § 3j mit gekürzten Bezügen in Anspruch genommen hat, so ist…
§ 29 § 29
…Abs. 10 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt. (4) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach…