LandesrechtTirolLandesesetzeLandesbeamtengesetz 1998§ 116

§ 116§ 116

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, obwohl er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

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