§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage
a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,
b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und
c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
ermittelt.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 52 § 52Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss aufgrund einer früheren Auslandsverwendung
…1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn a) sie im Ausland wohnen, b) es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen…