§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage
a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,
b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und
c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
ermittelt.
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