§ 67 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 67 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes — LBG 1998
Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
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