(1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, erhöht um 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung. Hinsichtlich der Nebengebühren gilt § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß, wobei allfällige aufgrund der Art der Tätigkeit gebührende pauschalierte Nebengebühren erhöht um 50 v. H des Ausmaßes der Herabsetzung gebühren.
(2) Der auf 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung nach Abs. 1 entfallende Teil des monatlichen Pensionsbeitrages nach § 29 Abs. 2 ist vom Dienstgeber zu tragen.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, von der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten auszugehen.
§ 4 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 4 § 4
…1998 , LGBl. Nr. 65/1998, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht; b) bei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs…
§ 82 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 82 § 82
…eine Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, ist a) hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und b) hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs…
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