(1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, erhöht um 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung. Hinsichtlich der Nebengebühren gilt § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß, wobei allfällige aufgrund der Art der Tätigkeit gebührende pauschalierte Nebengebühren erhöht um 50 v. H des Ausmaßes der Herabsetzung gebühren.
(2) Der auf 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung nach Abs. 1 entfallende Teil des monatlichen Pensionsbeitrages nach § 29 Abs. 2 ist vom Dienstgeber zu tragen.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, von der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten auszugehen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3g § 3g
(1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, erhöht um 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung. Hinsichtlich der Nebenge…