§ 3a § 3a
In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date
Die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse werden auch dann erfüllt, wenn
a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,
b) soweit das besondere Ernennungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften
als dem jeweiligen Ernennungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
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