(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu unternehmen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Amt der Landesregierung zu berichten. Dieses hat nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Das Amt der Landesregierung hat dem Beschuldigten, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich zuzustellen.
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