(1) Hat der Beamte für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand durch Zeitablauf endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen, so ist diese Zulage, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von
a) fünf Jahren im Ausmaß von einem Drittel,
b) zehn Jahren im Ausmaß von zwei Dritteln,
c) 15 Jahren im gesamten Ausmaß
der der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.
(2) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden befristeten Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Zulagen zusammengerechnet höchstens in dem Ausmaß ruhegenußfähig sind, das sich für die höchste Zulage unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.
(3) Steht der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand im Bezug einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.
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