(1) Hat der Beamte für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand durch Zeitablauf endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen, so ist diese Zulage, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von
a) fünf Jahren im Ausmaß von einem Drittel,
b) zehn Jahren im Ausmaß von zwei Dritteln,
c) 15 Jahren im gesamten Ausmaß
der der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.
(2) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden befristeten Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Zulagen zusammengerechnet höchstens in dem Ausmaß ruhegenußfähig sind, das sich für die höchste Zulage unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.
(3) Steht der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand im Bezug einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.
§ 129 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 129 § 129
…Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.…
§ 84a § 84a
…eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat und die Verwendungszulage nicht nach § 15 ruhegenussfähig ist. (2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z …
§ 132 § 132
…Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.…
§ 3c § 3c
…nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden…
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