(1) Hat der Beamte für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand durch Zeitablauf endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen, so ist diese Zulage, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von
a) fünf Jahren im Ausmaß von einem Drittel,
b) zehn Jahren im Ausmaß von zwei Dritteln,
c) 15 Jahren im gesamten Ausmaß
der der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.
(2) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden befristeten Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Zulagen zusammengerechnet höchstens in dem Ausmaß ruhegenußfähig sind, das sich für die höchste Zulage unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.
(3) Steht der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand im Bezug einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 15 § 15
…nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von a) fünf Jahren im Ausmaß von einem Drittel, b) zehn Jahren im Ausmaß von zwei Dritteln, c) 15 Jahren im gesamten Ausmaß der der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig…
§ 141 § 141
…der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 15 und 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23…
§ 84a § 84a
…eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat und die Verwendungszulage nicht nach § 15 ruhegenussfähig ist. (2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z …