(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen:
Dienst- klasse
Verwendungs- gruppe A
Verwendungs- gruppe B
Verwendungs- gruppe C
Verwendungs- gruppe D
Verwendungs- gruppe E
I
Kontrollor
Offizial
Amtswart
II
Revident
Kontrollor
Offizial
Amtswart
III
Kommissär
Revident
Oberkontrollor
Oberoffizial
Oberamtswart
IV
Kommissär
Oberrevident
Fachinspektor
Oberoffizial
V
Oberkommissär
Amtssekretär
Fachoberinspektor
VI
Rat
Amtsrat
VII
Oberrat
Amtsdirektor
VIII
Oberrat/ Hofrat
IX
Hofrat
(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel „Hofrat“ vorgesehen, wenn sie
a) diese Verwendung zum Zeitpunkt ihrer Beförderung bereits durch ein Jahr,
b) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beförderung diese Verwendung durch ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung an, ausüben.
(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes oder Landesvolksanwalt.
(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.
(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.
(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Dienstklasse
Verwendungsgruppe P1, P2, P3
Verwendungsgruppe P4, P5
I
Offizial
Amtswart
II
Offizial
Amtswart
III
Oberoffizial
Oberamtswart
(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendung
Verwendungsbezeichnung
gehobener medizinisch-technischer Dienst
Medizinisch-technischer Assistent
Krankenpflegefachdienst
Krankenschwester, Krankenpfleger
medizinisch-technischer Fachdienst
Medizinisch-technischer Laborant
Sanitätshilfsdienst
Sanitätshelfer
(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Verwendung
Verwendungsbezeichnung
Vorstand der Gruppe, die mehrere Abteilungen umfaßt, in denen überwiegend Beamte des technischen Dienstes – ausgenommen Agrardienst, Forstdienst, landwirtschaftlicher Dienst – verwendet werden
Landesbaudirektor
Vorstand der forsttechnischen Abteilung, sofern jedoch mehrere forsttechnische Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, Vorstand dieser Gruppe
Landesforstdirektor
Vorstand des Tiroler Landesarchivs
Landesarchivdirektor
Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen