(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen:
Dienst- klasse | Verwendungs- gruppe A | Verwendungs- gruppe B | Verwendungs- gruppe C | Verwendungs- gruppe D | Verwendungs- gruppe E |
I | Kontrollor | Offizial | Amtswart | ||
II | Revident | Kontrollor | Offizial | Amtswart | |
III | Kommissär | Revident | Oberkontrollor | Oberoffizial | Oberamtswart |
IV | Kommissär | Oberrevident | Fachinspektor | Oberoffizial | |
V | Oberkommissär | Amtssekretär | Fachoberinspektor | ||
VI | Rat | Amtsrat | |||
VII | Oberrat | Amtsdirektor | |||
VIII | Oberrat/ Hofrat | ||||
IX | Hofrat | ||||
(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel „Hofrat“ vorgesehen, wenn sie
a) diese Verwendung zum Zeitpunkt ihrer Beförderung bereits durch ein Jahr,
b) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beförderung diese Verwendung durch ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung an, ausüben.
(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes oder Landesvolksanwalt.
(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.
(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.
(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Dienstklasse | Verwendungsgruppe P1, P2, P3 | Verwendungsgruppe P4, P5 |
I | Offizial | Amtswart |
II | Offizial | Amtswart |
III | Oberoffizial | Oberamtswart |
(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Verwendung | Verwendungsbezeichnung |
gehobener medizinisch-technischer Dienst | Medizinisch-technischer Assistent |
Krankenpflegefachdienst | Krankenschwester, Krankenpfleger |
medizinisch-technischer Fachdienst | Medizinisch-technischer Laborant |
Sanitätshilfsdienst | Sanitätshelfer |
(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Verwendung | Verwendungsbezeichnung |
Vorstand der Gruppe, die mehrere Abteilungen umfaßt, in denen überwiegend Beamte des technischen Dienstes – ausgenommen Agrardienst, Forstdienst, landwirtschaftlicher Dienst – verwendet werden | Landesbaudirektor |
Vorstand der forsttechnischen Abteilung, sofern jedoch mehrere forsttechnische Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, Vorstand dieser Gruppe | Landesforstdirektor |
Vorstand des Tiroler Landesarchivs | Landesarchivdirektor |
Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen | Landessanitätsdirektor |
Vorstand der tierärztlichen Fachabteilung | Landesveterinärdirektor |
Leiter eines Landesjugendheimes | Direktor |
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
…Zeitpunkt ihrer Beförderung bereits durch ein Jahr, b) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beförderung diese Verwendung durch ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung an, ausüben. (3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes oder Landesvolksanwalt. (4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII…
§ 29a § 29a
…der Höhe von 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage an das Land zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zu entrichten. (2) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des vom…
§ 40 § 40
…das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I…