LandesrechtTirolLandesesetzeLandesbeamtengesetz 1998§ 3

§ 3Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date

(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen:

Dienst- klasse Verwendungs- gruppe A Verwendungs- gruppe B Verwendungs- gruppe C Verwendungs- gruppe D Verwendungs- gruppe E
I Kontrollor Offizial Amtswart
II Revident Kontrollor Offizial Amtswart
III Kommissär Revident Oberkontrollor Oberoffizial Oberamtswart
IV Kommissär Oberrevident Fachinspektor Oberoffizial
V Oberkommissär Amtssekretär Fachoberinspektor
VI Rat Amtsrat
VII Oberrat Amtsdirektor
VIII Oberrat/ Hofrat
IX Hofrat

(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel „Hofrat“ vorgesehen, wenn sie

a) diese Verwendung zum Zeitpunkt ihrer Beförderung bereits durch ein Jahr,

b) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beförderung diese Verwendung durch ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung an, ausüben.

(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes oder Landesvolksanwalt.

(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.

(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.

(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Dienstklasse Verwendungsgruppe P1, P2, P3 Verwendungsgruppe P4, P5
I Offizial Amtswart
II Offizial Amtswart
III Oberoffizial Oberamtswart

(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendung Verwendungsbezeichnung
gehobener medizinisch-technischer Dienst Medizinisch-technischer Assistent
Krankenpflegefachdienst Krankenschwester, Krankenpfleger
medizinisch-technischer Fachdienst Medizinisch-technischer Laborant
Sanitätshilfsdienst Sanitätshelfer

(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Verwendung Verwendungsbezeichnung
Vorstand der Gruppe, die mehrere Abteilungen umfaßt, in denen überwiegend Beamte des technischen Dienstes – ausgenommen Agrardienst, Forstdienst, landwirtschaftlicher Dienst – verwendet werden Landesbaudirektor
Vorstand der forsttechnischen Abteilung, sofern jedoch mehrere forsttechnische Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, Vorstand dieser Gruppe Landesforstdirektor
Vorstand des Tiroler Landesarchivs Landesarchivdirektor
Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen Landessanitätsdirektor
Vorstand der tierärztlichen Fachabteilung Landesveterinärdirektor
Leiter eines Landesjugendheimes Direktor

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