Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 86 § 86
…4. Abschnitt Disziplinarrecht 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 86 Dienstpflichtverletzungen Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. …
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