(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub.
(2) Die Ersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Sie gebührt für jenen Teil des auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes im jeweiligen Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, das nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(3) Bemessungsgrundlage für die Ersatzleistung ist der volle Monatsbezug, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst bzw. im Dezember der vergangenen Kalenderjahre entspricht, zuzüglich der anteilig gebührenden Sonderzahlungen, der pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und einer allfälligen Kinderzulage.
(4) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 173,2 zu ermitteln.
(5) Die Ersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten endet.
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