Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 16c § 16c
…§ 16c Zeugnis Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.…
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