(1) Neben dem Ruhe- oder Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und der Zulage nach § 45, die für den Monat der Fälligkeit gebühren. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss und die volle Zulage nach § 45, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die Sonderzahlung für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die Sonderzahlung für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die Sonderzahlung für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
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