(1) Neben dem Ruhe- oder Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und der Zulage nach § 45, die für den Monat der Fälligkeit gebühren. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss und die volle Zulage nach § 45, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die Sonderzahlung für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die Sonderzahlung für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die Sonderzahlung für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 37 § 37
…wenn sie nicht nach § 31 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ausgeschlossen wäre. (2) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß. (3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Witwen- und…
§ 62 § 62
…einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 2 gilt nicht. Für die Sonderzahlung gilt § 49 sinngemäß. (3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld…