(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine Zeit, die im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, sowie eine Zeit, die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 128 § 128
…1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 und b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich…
§ 13 § 13
(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 …
§ 129 § 129
…Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.…
§ 29 § 29
…nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt. (4) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § …