§ 100 § 100
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
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