(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
a) des § 2b betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des § 2c betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
c) des § 56 Abs. 2 BDG 1979 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
d) des Benachteiligungsverbotes nach § 2 lit. a Z 1 sublit. ff, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder
e) des § 3b in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
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