§ 39 § 39
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen der Waise nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
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