(1) Dem Beamten gebührt für die Dauer der Bildungsteilzeit nach § 3n neben dem der herabgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Monatsbezug eine Ausgleichszahlung unter der Voraussetzung, dass er einen Bildungsnachweis im Sinn des § 26a Abs. 1 Z 1 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbringt.
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für das Jahr 2023 für jede Dienststunde, um die die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt wird, 0,91 Euro täglich. Die Landesregierung hat diesen Betrag jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist auf den Anpassungsfaktor im Sinn des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bedacht zu nehmen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Festsetzung des Betrages erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Bestimmungen über den Anfall, die Einstellung und die Auszahlung des Monatsbezuges gelten sinngemäß. Für den Zeitraum, in dem der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, gebührt keine Ausgleichszahlung und ist diese allenfalls zurückzuerstatten. § 26a Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 gilt sinngemäß.
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