§ 64 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 64 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten — LBG 1998
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
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