(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge seiner Bemessung vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, anderenfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 33 § 33
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zut…
§ 35 § 35
…1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das…
§ 36 § 36
…gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 32 oder § 33 ein zahlbarer Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Hundertsatzes des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges auf Null nach § 34 nicht eintreten wird. Die…
§ 46 § 46
…in der Pensionsversicherung gleichkommt. (7) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im…