(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge seiner Bemessung vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, anderenfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
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