(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 oder nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen sollen. Im Fall der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 hat die Kürzung mindestens im Ausmaß von 25 v. H. dieser Dienstbezüge zu erfolgen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land zu ersetzen.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, es darf aber 25 v. H. der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellt oder nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen.
(6) Der nach § 5 Abs. 1 vom Dienst freigestellte oder nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellte Beamte hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Dienstfreistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 7 Abs. 1 fünfter Satz gekürzt sind, hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(8) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die im § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 für Landesbeamte geltenden Fassung bzw. § 29 Abs. 2 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Abs. 1 ergibt. Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 7 § 7
…Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten. (7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 7 Abs. 1 fünfter Satz gekürzt sind, hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Kürzung entfallenden…
§ 8 § 8
…v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt. (2) § 5 Abs. 2 dritter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine…
§ 76 § 76
…3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 7 Abs. 1 oder 5 oder § 8 Abs. 1 und 2 entfallende Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein…