(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht bereits
a) als ruhegenussfähige Landesdienstzeit berücksichtigt oder
b) als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet
wurden.
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:
a) Kinder im Sinn des § 17 Abs. 3 und
b) Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1990 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind nur Zeiten der Erziehung im Inland zu berücksichtigen, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, so sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Betrag von 53,72 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Pro Jahr der Zeiten der Kindererziehung beträgt der Kinderzurechnungsbetrag 1,78 v. H. der Bemessungsgrundlage, pro Restmonat ein Zwölftel hiervon.
(5) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Ein Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(7) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(8) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 85 § 85
…§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) § 46 gilt nur für Beamte, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2007 wirksam wird, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten. (3) §…
§ 46 § 46
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht bereits a) als ruhegenussfähige Landesdienstzeit berücksichtigt oder b) als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet wu…
§ 131 § 131
…Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte, geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen. (2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b…