LandesrechtTirolLandesesetzeLandesbeamtengesetz 1998§ 123

§ 123§ 123

In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date

Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

a) der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

b) eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

c) der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße fließt dem Land Tirol zu.

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