LBG 1998
Gliederung
(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.
(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(3) In den Angelegenheiten nach Abs. 1 hat das Landesverwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden.
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