§ 92 § 92
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Zuständig sind:
a) das Amt der Landesregierung zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
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