(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Fall des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Fall der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 106 § 106
…dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 113), zulässig. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem a) die Mitteilung 1. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über…
§ 89 § 89
…ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vom Amt der Landesregierung vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 113 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die Frist nach lit. a um sechs Monate. (2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten…