§ 13a Treueabgeltung — LBG 1998
(1) Dem Beamten,
a) der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 18c nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt oder
b) einen Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestandes nach § 18b bewirkt
und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat des späteren Wirksamwerdens der Erklärung bzw. für jeden weiteren Monat bis zum Übertritt in den Ruhestand erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(2) Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die Treueabgeltung nach Abs. 1 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
§ 13a LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 13a Treueabgeltung
(1) Dem Beamten, a) der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 18c nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt oder b) einen Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestandes nach § 18b bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirk…
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