Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 42 § 42
…ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 27 zugerechnet worden wäre.…
§ 66 § 66
…gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist. (2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen…