§ 27 § 27
In Kraft bis 31. März 2026
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Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
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