§ 65 § 65
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Der Unterhaltsbeitrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bzw. der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
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