§ 65 § 65
In Kraft seit 01. Januar 2008
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Der Unterhaltsbeitrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bzw. der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 65 § 65
…8. Unterabschnitt Unterhaltsbezug § 65 Unterhaltsbezug Der Unterhaltsbeitrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bzw. der Zulage nach…
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