§ 141 § 141
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 15 und 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Abs. 3 weiterhin nicht anzuwenden.
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