§ 3f Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters — LBG 1998
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Beamte mit dem Beginn der Altersteilzeit sein 60. Lebensjahr vollendet hat,
b) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 18c erfüllt oder nach § 18a in den Ruhestand tritt,
c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war und
d) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 18c zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 18a eintritt.
(3) Die §§ 50c Abs. 3 und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 gelten sinngemäß, § 50d Abs. 1 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 18c Abs. 4 zu enthalten hat.
(4) Wird der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben und hat der Beamte noch keine Altersteilzeit in Anspruch genommen, so kann für die Dauer des Aufschubes Altersteilzeit gewährt werden. Hat der Beamte, dessen Ruhestand aufgeschoben wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, das höchstmögliche Ausmaß der Altersteilzeit noch nicht ausgeschöpft, so kann die Altersteilzeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert oder neu gewährt werden.
§ 3g LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3g Bezüge bei Altersteilzeit
…1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht…
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