(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
b) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 15c BDG 1979 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 eintritt.
(3) Die §§ 50c Abs. 3 und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 gelten sinngemäß, § 50d Abs. 1 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 15c BDG 1979 zu enthalten hat.
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