(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3e § 3e
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H. (2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Aus…
§ 29 § 29
…1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3e Abs. 1 gebührenden Ausmaß. (5) Für die Dauer der Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den…