(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat und die Verwendungszulage nicht nach § 15 ruhegenussfähig ist.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruchs auf die Zulage maßgebend.
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