(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 70 Abs. 2 lit. g oder o handelt,
b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes oder die Zeit eines Karenzurlaubes bzw. einer Karenz nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist,
c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und diese ihm nicht erstattet worden sind,
d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind,
e) für die Hälfte der Ruhegenussvordienstzeiten nach § 70 Abs. 2 lit. h und i, höchstens jedoch für zwei Jahre und sechs Monate.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Im Fall einer nachträglichen Anrechnung nach § 71 Abs. 7 ist die Bemessungsgrundlage mit jenem auf zwei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Antragstellung geändert hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 29 Abs. 2 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung des Beamten für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt, und für jeden weiteren Tag ein Dreißigstel hiervon. Werden Zeiten nach § 71 Abs. 7 nachträglich angerechnet, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für Zeiten nach § 70 Abs. 2 lit. h und i für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 43,2 v. H. des am Tag der Antragstellung geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und für jeden weiteren Tag ein Dreißigstel hiervon.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über dessen Bemessung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder anderen gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 2a § 2a
…lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88 Abs. 2 lit. b, c und d.…
§ 74 § 74
…2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 73 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme…