(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
a) dem Gehalt und
b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist auch in den Fällen des Abs. 3 der Berechnung nach den Abs. 3 bis 5 in jenem Ausmaß zugrunde zu legen, das der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für
a) die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe oder
b) die Zeitvorrückung in die nächst höhere Dienstklasse oder
c) das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe bzw. die Zeitvorrückung in die nächst höhere Dienstklasse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß.
(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war,
b) der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 in Anspruch genommen und sich nicht nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen zur Zahlung eines Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat,
c) der Beamte im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d eine Freistellung in Anspruch genommen hat oder
d) der Beamte eine Bildungsfreistellung nach § 3j mit gekürzten Bezügen in Anspruch genommen hat,
so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
a) Zeiten nach Abs. 3 lit. a und b sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war,
b) Zeiten der Freistellung nach Abs. 3 lit. c sind nicht zu zählen,
c) Zeiten der Bildungsfreistellung nach Abs. 3 lit. d sind im Ausmaß der gekürzten Bezüge zu zählen,
d) die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind im vollen Ausmaß zu zählen, wobei Zeiten nach § 24 Abs. 1 lit. c und d bei der Zählung nicht zu berücksichtigen sind,
e) die Summe der Monate nach den lit. a bis d ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen.
Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
a) von im Abs. 3 lit. a, b und c angeführten Zeiten und
b) von Zeiten nach § 24 Abs. 1 lit. c und d
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage ausreicht.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 22 § 22
(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus a) dem Gehalt und b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist auch in den Fäl…
§ 7 § 7
…§ 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die im § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 für Landesbeamte geltenden Fassung bzw. §…
§ 73 § 73
…Tag der Antragstellung geändert hat. (4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 29 Abs. 2 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung des Beamten für…