(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 35 § 35
… 32 Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten. (3) Der zurückbehaltene Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen, sobald der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise vom maßgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat.…