§ 122 § 122
In Kraft seit 27. August 2015
Up-to-date
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes des Beamten oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
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