§ 16a § 16a
§ 16a § 16a — LBG 1998
(1) Soweit § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach § 2 lit. c für Landesbeamte geltenden Fassung die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
a) bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
b) bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3678 ff., geschlossen worden ist, oder
c) bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder
d) bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder
e) bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder
f) bei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(2) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach Abs. 1 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,
c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,
d) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,
e) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,
f) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.
(4) Führt eine nach den Abs. 2 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 2, 3 und 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.