(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Landesbeamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
a) von Landesbeamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,
b) von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,
c) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
d) von früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,
e) von Kindern von Landesbeamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde für Zwecke der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
a) folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem 3. Abschnitt abhängig ist:
1. die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4,
2. die Höhe von Einkünften nach § 40 Abs. 11,
b) das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 136 § 136
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datensc…