(1) Der Beamte darf
a) als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 131 Abs. 1 genannten Rechte, auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 131 oder auf eine Aufforderung nach § 131 Abs. 2 oder
b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 132 § 132
(1) Der Beamte darf a) als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 131 Abs. 1 genannten Rechte, auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 131 oder auf eine Aufforderung nach § 131 Abs. 2 oder b) wegen der Ausübung einer zulässigen Neb…