(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3) Kinder sind:
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 46 § 46
…oder b) als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet wurden. (2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten: a) Kinder im Sinn des § 17 Abs. 3 und b) Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1990 erfolgt ist. (3) Für das Ausmaß des…
§ 76 § 76
… 1956, b) Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956, c) Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956, d) Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956, e) Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956, f…