§ 63 § 63
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Im Fall der Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes gilt § 62 Abs. 1, 2 erster, dritter und vierter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sinngemäß. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
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