(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn er am Todestag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
e) am Todestag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in den lit. c und d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat weiters keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn
a) die Ehe
1. mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat,
2. mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
3. mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
b) der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
e) am Todestag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in den lit. c und d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 37 § 37
…1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe…
§ 63 § 63
…gilt § 62 Abs. 1, 2 erster, dritter und vierter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sinngemäß. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 3 gilt nicht. (2) Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht…
§ 62 § 62
…würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 2 gilt nicht. Für die Sonderzahlung gilt § 49 sinngemäß. (3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig…