§ 102 § 102
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat das Amt der Landesregierung
a) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
b) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hiervon formlos zu verständigen.
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