(1) Die Befugnisse, die nach den im § 2 angeführten Bundesgesetzen hinsichtlich der Bundesbeamten dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder einem Bundesminister zukommen, stehen hinsichtlich der Landesbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, der Landesregierung zu.
(2) Dienstbehörde ist, soweit im Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt und nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, die Landesregierung.
(3) In den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde ist Dienstbehörde das Amt der Landesregierung.
(4) Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach § 46 Abs. 3 BDG 1979, wenn sich die der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft.
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