§ 60a § 60a
§ 60a § 60a — LBG 1998
(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 gilt § 60 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort vorgesehenen Anpassung wiederkehrender Leistungen und anstelle der Mindervalorisierung das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) wie folgt zu erhöhen ist:
a) wenn es nicht mehr als 1.500 Euro monatlich beträgt, um 2,2 v. H.,
b) wenn es mehr als 1.500 Euro bis zu 2.000 Euro monatlich beträgt, um 33 Euro,
c) wenn es mehr als 2.000 Euro bis zu 3.355 Euro monatlich beträgt, um 1,6 v. H.,
d) wenn es mehr als 3.355 Euro bis zu 4.980 Euro monatlich beträgt, um einen Hundertsatz, der zwischen den genannten Beträgen von 1,6 v. H. auf 0 v. H linear absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 Euro monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Leistungen nach § 60 Abs. 2 und allfälliger weiterer Ruhe- und Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften einschließlich Sonderpensionen.
(3) Besteht das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 aus mehr als einer wiederkehrenden Leistung nach landesgesetzlichen Vorschriften, so ist der Betrag, um den sich das Gesamtpensionseinkommen erhöht, auf die einzelnen wiederkehrenden Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften im Verhältnis ihrer Höhe zueinander aufzuteilen.