(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen wäre, gebührt zum Witwen- und Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 und 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 45 § 45
…6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene § 45 Kinderzulage (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen. (2) Dem überlebenden Ehegatten…
§ 65 § 65
…Unterhaltsbeitrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bzw. der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Unterhaltsbezug.…
§ 39 § 39
…Waisenversorgungsgenuss und die übrigen der Waise nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.…
§ 29b § 29b
…Bemessungsgrundlage mit Ausnahme der Sonderzahlungen, der in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Hundertsatzbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegt, um den in der rechten Spalte genannten Beitragssatz: über 150 v. H. bis 200 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage…
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