(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen wäre, gebührt zum Witwen- und Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 und 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 39 § 39
…Waisenversorgungsgenuss und die übrigen der Waise nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.…
§ 49 § 49Sonderzahlung
…Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. (2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und der Zulage nach § 45, die für den Monat der Fälligkeit gebühren. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss…
§ 29b § 29b
…Bemessungsgrundlage mit Ausnahme der Sonderzahlungen, der in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Hundertsatzbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegt, um den in der rechten Spalte genannten Beitragssatz: über 150 v. H. bis 200 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage…
§ 40 § 40
…I Nr. 153/2020, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, b) die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück und nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, die Verpflegung und die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, der Partnerunterhalt, die…