§ 37 § 37
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nicht nach § 31 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ausgeschlossen wäre.
(2) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
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