§ 79 § 79
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt zum Versorgungsgenuss eine monatliche Nebengebührenzulage. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
a) für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
b) für jede Halbwaise 24 v. H und
c) für jede Vollwaise 36 v. H.
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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