(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt zum Versorgungsgenuss eine monatliche Nebengebührenzulage. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
a) für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
b) für jede Halbwaise 24 v. H und
c) für jede Vollwaise 36 v. H.
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 80 § 80
…Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 79 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt. (3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der…